FAQ
Ewald Wienand - Energieberater & Bauplaner
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Seit November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Beim Kauf oder einer umfangreichen Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses verpflichtet es den Eigentümer zu einem informatorischen Gespräch mit einem entsprechend qualifizierten Energieberater Energieeffizienz-Experten.
Umfang, Länge und Ort des Gesprächs sind nicht geregelt. Energieberater die in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Argentur GmbH (dena) gelistet sind, bieten diese Leistung kostenfrei an.
In Neubaugebieten muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.
Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Diese Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Ab den genannten Zeitpunkten müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des Gesetzes erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.
Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: Ab dem 1. Januar 2029 15%, ab dem 1. Januar 2035 30% und ab dem 1. Januar 2040 60%.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht, und eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.
Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung. So sind bis zu 70% Förderung möglich. Alle Antragstellenden können eine Grundförderung von 30% der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30% Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70%.
Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 Euro zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15% (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.
Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1. Januar 2024 Inkrafttreten.
Durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs werden auch die Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Dadurch kommt die Förderung Mietern zu Gute, da die Modernisierungsmieterhöhung entsprechend geringer ausfällt. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche. Damit ist sichergestellt, dass durch die Beteilung des Staates an Kosten der Wärmewende Mieterhöhungen auf das erforderliche Maß begrenzt werden.
Bei einer energetischen Sanierung und/oder einem Energieausweis ist der Energieberater zwingend erforderliche.
Nur der Energieeffizienz Experte ist qualifiziert und berechtigt Fördermittel wie z.B von der BAFA oder KFW zu beantragen oder gültige Energieausweise auszustellen.
Möchten Sie neu Bauen oder Erweitern benötigen Sie einen Energieberater um zum Bauantrag den geforderten Wärmeschutznachweis (GEG-Nachweis) zu erstellen.
Ein Energieberater unterstützt Sie in vielen unterschiedlichen Punkten, wenn Sie eine Immobilie gekauft haben oder Ihr Haus sanieren wollen. Dies betrifft vorrangig Bereiche wie Energieausweise, Sanierungskonzepte, Förderungen (etwa KfW) und Baubegleitung.
Aber was macht ein Energieberater genau? Wie können Sie über einen Energieberater eine staatliche Förderung bekommen – und welche Voraussetzungen gibt es dafür? Wofür braucht man eigentlich einen Energieausweis?
Der Begriff „Energieberater“ ist nicht rechtlich geschützt und unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Das heißt also, dass grundsätzlich jeder als Energieberater auftreten und Energieberatung anbieten kann; ganz gleich, wie viel Erfahrung oder Sachverstand die Person in diesem Bereich hat.
Dies macht es nicht leicht, einen kompetenten und erfahrenen Energieberater von einem kompetenten mit Sachverstand zu unterscheiden.
Hilfreich bei der Unterscheidung sind staatlich geprüfte und anerkannte Zertifizierungen, wie etwa staatlich geprüfte Bautechniker, Gebäudeenergieberater (durch Handwerkskammer zertifiziert) oder Ingenieurstitel.
Denn Erfahrung in diesem Bereich ist wichtig: Geht es etwa um die Erstellung eines Energieausweises, die Beantragung von einer staatlichen Förderung (z.B. KfW) oder eine professionelle Baubegleitung, so sollten Sie einen professionellen Energieberater an Ihrer Seite haben.
So erfordern bestimmte Aufgaben zwingend die Miteinbeziehung von einem Energieberater, um die zum Teil sehr strikten Richtlinien für die Beanspruchung von Förderungen oder Förderkrediten erfüllen zu können. Der Begriff „Energieberater“ ist nicht rechtlich geschützt und unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Das heißt also, dass grundsätzlich jeder als Energieberater auftreten und Energieberatung anbieten kann; ganz gleich, wie viel Erfahrung oder Sachverstand die Person in diesem Bereich hat.
Dies macht es nicht leicht, einen kompetenten und erfahrenen Energieberater von einem kompetenten mit Sachverstand zu unterscheiden.
Hilfreich bei der Unterscheidung sind staatlich geprüfte und anerkannte Zertifizierungen, wie etwa staatlich geprüfte Bautechniker, Gebäudeenergieberater (durch Handwerkskammer zertifiziert) oder Ingenieurstitel.
Denn Erfahrung in diesem Bereich ist wichtig: Geht es etwa um die Erstellung eines Energieausweises, die Beantragung von einer staatlichen Förderung (z.B. KfW) oder eine professionelle Baubegleitung, so sollten Sie einen professionellen Energieberater an Ihrer Seite haben.
So erfordern bestimmte Aufgaben zwingend die Miteinbeziehung von einem Energieberater, um die zum Teil sehr strikten Richtlinien für die Beanspruchung von Förderungen oder Förderkrediten erfüllen zu können.
Wenn Sie für eine Sanierung einen kompetenten und erfahrenen Energieberater finden möchten, sollten Sie auf einige Dinge achten:
– Zertifizierung als Nachweis fachlicher Kenntnisse (z.B. durch Industrie- oder Handelskammer)
– Listung in einer Expertenliste, wie z.B. der dena (Deutsche Energie Agentur)
– Mitgliedschaften in Verbänden, wie dem BVGeM oder der GIH
– Zertifizierung als Energieeffizienz Experte durch den Bund
Wenn Ihr Energieberater einige oder sogar alle dieser Punkte erfüllt, können Sie davon ausgehen, dass es sich um einen besonders qualifizierten Energieberater handelt.
So können Sie sicher sein, einen kompetenten Partner gefunden zu haben, der über alle nötigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, um einen Reibungslosen Ablauf und bestmögliche Förderung für Ihr Sanierungsprojekt zu bekommen.
Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Aufgaben eines Energieberaters:
Teilnahme an Baubesprechungen, ggf. Koordinierung
Energieberatung & Fördermittelberatung
– Fördermittelcheck, Auswertungen und Antragstellung
– Beratung, Konzeption
– Bilanzierung und Energieausweis
Ansprechpartner zu Fragen rund um das Thema: energetische Sanierung
Festhalten von Informationen zu den Gewerken
(Beinhaltet die Phase des Baubeginns; Hinweise und Empfehlungen zu Schnittstellen zwischen den Gewerken sowie zur Ausführung der Arbeiten)
Dokumentation: Sanierungsphase
(Dokumentatino des Sanierungsfortschrittes mit Fotos und Erklärung; Umsetzungsstand; Abgleich angebotener und durchgeführter Leistungen; Terminierung der nächsten Baubegehung)
Aufnahme von eventuellen Änderungen
(Unvorhergesehene Arbeiten; Änderungswünsche der Bauherrschaft; Unterstützung bei Lösungsfindung; Dokumentation und Prüfung der Änderungen)
Bestätigung der Umsetzung (Abnahme)
(Baubegleitung und Fertigstellung + Abnahme mittels digitaler Baudokumentation; Einholung der Rechnungen und Unternehmererklärungen)
Die Beauftragung eines Energieberaters müssen Sie nicht alleine zahlen, denn je nach Aufgabe, welche der Energieberater für Sie übernimmt, gibt es Fördermöglichkeiten.
wird etwa ein KfW-Förderprogramm in Anspruch genommen, wie etwa das KfW Kredit-Programm 151/152, das KfW Programm 430 (für komplette Effizienzhaussanierungen) oder KfW 153, so greift das Programm 431 „Baubegleitung“, welches Ihnen eine Förderung von bis zu 50% der förderfähigen Kosten ermöglicht. Der Maximalbetrag der Förderung beläuft sich hierbei auf 4.000,- €.
Lassen Sie sich also einen individuellen Sanierungsplan erstellen, so wird diese Leistung Ihres Energieberaters mit bis zu 80% der förderfähigen Kosten vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gefördert bzw. erstattet.
Mit der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude mit mehr als drei Parteien können bis zu 1.700€ für den individuellen Sanierungsfahrplan erstattet werden, für Ein- bis Zweifamilienhäuser max. 1.300€.
Die Baubegleitung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder Heiztechnik für Ein- oder Zweifamilienhäuser kann ebenfalls mit bis zu 20% der Kosten (mit ISFP weitere 5%) vom Bundesamt gefördert werden.
Hierbei handelt es sich um das Föderprogramm „Fachplanung und Baubegleitung“
Im iSFP wird aufgezeigt welche Sanierungsmaßnahmen ihr Gebäude zu einer Energie-energieeffizienten Immobilie macht. Der Plan wird individuell durch Sie mit einem/einer Gebäudeenergieberater/in unter Berücksichtigung der baulichen, baukulturellen und persönlichen Ausgangsbedingungen erstellt.
So entsteht ein Sanierungsfahrplan der speziell auf ihr Gebäude und ihren Vorstellungen basiert.
Die aufgelisteten Einzelmaßnahmen zeigen die Energieeinsparpotenziale sowie die Sanierungsvorschläge, Kosten und Fördermöglichkeiten auf. Zum Beispiel befindet sich in ihrem Gebäude eine Heizung, die nicht Energieeffizienz heizt und erhöhte Kosten verursacht. Im Sanierungsfahrplan wird dies Aufgelistet und gleichzeitig aufgezeigt, durch welche regenerative Heizung passend zu ihrem Gebäude und Nutzen ersetzt werden kann. Ebenso wieviel Kosten und Energie (CO2) dabei gespart werden kann.
Der iSFP – individuelle Sanierungsfahrplan gibt lediglich den Weg vor, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die aufgezeigten Schwachstellen des Gebäudes können nach und nach abgearbeitet werden, die Einzelne Maßnahme darf nicht schlechter, aber besser als im iSFP ausgeführt werden. Der iSFP hat eine Gültigkeit von 15 Jahren, so können die einzelnen Maßnahmen Schritt für Schritt in Ruhe umgesetzt werden.
Im iSFP sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung ihres Gebäudes beschrieben, diese können als Einzelmaßnahme gefördert und durchgeführt werden.
Auch ohne iSFP sind Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung ihres Gebäudes durchführbar, beispielsweise den Einbau neuer Fenster, der Austausch der Heizung oder die Optimierung ihrer Heizung, neu Wärmedämmung usw.
Die Anforderungen solcher Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem jeweiligen, in der BEG-Richtlinie festgelegten U-Wert. (BEG-Richtlinie = Richtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude) Die Richtlinie gibt genau vor, welcher U-Wert für ein Bauteil erreicht werden muss, um Förderfähig zu sein.
Mit dem U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) wird angegeben, wie groß die Wärmemenge ist, die pro Zeiteinheit durch einen Quadratmeter eines Bauteils, bei einem Temperatur-unterschied von einem Grad (1K) durch geht (W/m²K). Der U-Wert ist die Maßeinheit zur Bestimmung des Wärmeverlustes eines Bauteils, um so kleiner der U-Wert ist, desto besser ist die Dämmwirkung des Bauteils.
Als Beispiel, eine Betonwand müsste ca. 62cm stark sein, um ungefähr den gleichen U-Wert wie Mineral. und pflanzl. Faserdämmstoff (WLG 040) von 1cm stärke zu erreichen.
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Nein, das ist davon abhängig, was Sie umsetzen möchten. Sobald Sie an ihrem Gebäude Veränderungen durchführen, die das äußere Erscheinungsbild, eine Nutzungsänderung, tragende Bauteile verändern, oder An- bzw. neu Bauen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Zur Erstellung einer der Planung- Bauzeichnungen für Renovierungen, Umbauten, Anbauten, Nutzungsänderung und Neubauten ist ein Bauplaner erforderlich.
Wenn Sie bereits eine Baugenehmigung vorliegen haben, kann ihnen der Bauplaner zur Ausführung der Baumaßnahme die erforderliche Ausführung- und Detailplanung.